Gegen den Senat-5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben, die Frist endet heuer – aufgrund eines Feiertages - am Dienstag, den 22. April 2025. Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Die erstmalige Vorlage eines UGB-Prüfberichtes oder eines Prüfberichtes gemäß den vereinbarten Prüfungshandlungen, Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Erwartung und des Budgets sowie des Liquiditätsplans sind jedoch unzulässig.“ Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Freitag, 2. Mai 2025 getroffen und damit das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen sein. Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden. Protestfrist: Dienstag, 22. April 2025 Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Freitag, 2. Mai 2025 Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht: Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Protestkomitee-Bescheids Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht: Bis spätestens Ende Mai 2025 Download der Bestimmungen Die gesamten Lizenzbestimmungen sind downloadbar unter Lizenzbestimmungen. Die gesamten Zulassungsbestimmungen sind downloadbar unter Zulassungsbestimmungen. Über den Senat 5 Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von finanziellen, sportlichen, infrastrukturellen, rechtlichen, personell-administrativen und CSR-Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (in den Bundesliga-Lizenz- bzw. Zulassungsbestimmungen definierten) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben. Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder befinden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt. Mitglieder: RA Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Peter Pros (Vorsitzender-StV), Assoz. Prof. Harald Amberger, PhD, Mag. Dr. Peter Dösinger, Mag. Klaus Gaedke, RA Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, RA MMMag. Matthias Prior, RA Mag. Wilhelm Milchrahm. |