08. Apr. 2026

Senat 5: Urteile des Lizenz- und Zulassungsverfahrens für die Saison 2026/27
Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2026/27 16 Bewerbern die Lizenz für die ADMIRAL Bundesliga und 15 Bewerbern (inkl. 5 Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die ADMIRAL 2. Liga in erster Instanz erteilt.
Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender Senat 5: „Die Ergebnisse des diesjährigen Lizenz- und Zulassungsverfahrens sind überwiegend positiv. In nur drei Fällen konnte die Lizenz bzw. Zulassung in erster Instanz nicht erteilt werden. Diese drei Klubs haben nun die Möglichkeit, die beanstandeten Kriterien beim Protestkomitee nachzuweisen. Erfreulich ist zudem, dass es auf Basis der Zulassung potenzielle Aufsteiger aus allen drei Regionalligen gibt und auch die zum zweiten Mal geprüfte Netto-Eigenkapitalregel von allen Klubs abermals erfüllt werden konnte. Die aktuelle Saison hat gezeigt, dass das Lizenz- und Zulassungsverfahren ein wesentliches Tool im Hinblick auf die Qualitätssicherung und Wettbewerbssicherheit ist – aber eben auch kein Allheilmittel und keine Garantie. Wie immer liegt es während der Saison in der Verantwortung der Klubs, ihre eingereichten Budget-Pläne auch einzuhalten und auf etwaige Veränderungen und Ausfälle zu reagieren.“
Lizenz und Zulassung
Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die ADMIRAL Bundesliga) und Zulassung (gilt für die ADMIRAL 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Teilnahme an der ADMIRAL 2. Liga.
ADMIRAL Bundesliga
Lizenz erteilt: SK Puntigamer Sturm Graz, FC Red Bull Salzburg, FK Austria Wien (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), RZ Pellets WAC, SK Rapid, FC Blau Weiß Linz, LASK, TSV Egger Glas Hartberg, WSG Tirol, Grazer AK 1902, SCR Altach, SV Oberbank Ried.
ADMIRAL 2. Liga & Regionalliga
Lizenz erteilt: Admira Wacker (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), SKN St. Pölten (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), First Vienna FC 1894, SC Austria Lustenau.
Lizenz verweigert: FAC Wien (personell), Schwarz-Weiss Bregenz (infrastrukturell).
Zulassung erteilt: KSV 1919, FC Liefering, SKU Ertl Glas Amstetten, FAC Wien, SV Austria Salzburg, Schwarz-Weiss Bregenz (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), FC HOGO Hertha Wels (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), SV Horn (Regionalliga Ost), ASK Voitsberg (Regionalliga Mitte), FC Wacker Innsbruck (Regionalliga West)
Zulassung als Amateurteam eines BL-Klubs: SK Sturm Graz II, SK Rapid II, Young Violets Austria Wien, LASK Amateure OÖ, WAC Amateure.
Zulassung verweigert: SV Klöcher Bau Oberwart (rechtlich / Regionalliga Ost)
Sanktionen:
Als Sanktion für mehrere Verstöße und Fristverzüge während der aktuellen Spielzeit wird gegen SK Austria Klagenfurt eine Geldstrafe in Höhe von 120.000 Euro verhängt.
Vertraulichkeitsverpflichtung
Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.
Weiterer Ablauf
Gegen den Senat-5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben, die Frist endet heuer am Donnerstag, den 16. April 2026.
Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Die erstmalige Vorlage eines UGB-Prüfberichtes oder eines Prüfberichtes gemäß den vereinbarten Prüfungshandlungen, Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Erwartung und des Budgets sowie des Liquiditätsplans sind jedoch unzulässig.“
Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Freitag, 24. April 2026 getroffen und damit das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen sein.
Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.
Protestfrist: Donnerstag, 16. April 2026
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Freitag, 24. April 2026
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht: Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Protestkomitee-Bescheids
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht: Bis spätestens Ende Mai 2026
Download der Bestimmungen
Die gesamten Lizenzbestimmungen sind downloadbar unter Lizenzbestimmungen. Die gesamten Zulassungsbestimmungen sind downloadbar unter Zulassungsbestimmungen.
Über den Senat 5
Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von finanziellen, sportlichen, infrastrukturellen, rechtlichen, personell-administrativen und CSR-Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (in den Bundesliga-Lizenz- bzw. Zulassungsbestimmungen definierten) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.
Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder befinden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.
Mitglieder: RA Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Peter Pros (Vorsitzender-StV), Assoz. Prof. Harald Amberger, PhD, Mag. Dr. Peter Dösinger, Mag. Klaus Gaedke, RA Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, RA MMMag. Matthias Prior, RA Mag. Wilhelm Milchrahm.