Senat 5: Urteile des Lizenz- und Zulassungsverfahrens für die Saison 2024/25

12. April 2024 in ÖFBL

Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2024/25 16 Bewerbern die Lizenz für die ADMIRAL Bundesliga und 12 Bewerbern (inkl. 2 Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die ADMIRAL 2. Liga in erster Instanz erteilt.

Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender Senat 5: „Der Lizenzierungs- und Zulassungsprozess war von einigen unterschiedlich gelagerten Fällen geprägt, die es dem zuständigen Senat 5 nicht einfach gemacht haben, Entscheidungen zu treffen. Erfreulich ist jedoch, dass einerseits die Klubs durch ihre Vorarbeit und andererseits auch die vorgenommenen Klarstellungen in den Bestimmungen, im Vergleich zu den Vorjahren für eine höhere Qualität in den Antragsunterlagen gesorgt haben.“

 

Lizenz und Zulassung

Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die ADMIRAL Bundesliga) und Zulassung (gilt für die ADMIRAL 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Teilnahme an der ADMIRAL 2. Liga.

ADMIRAL Bundesliga

Lizenz erteilt: FC Red Bull Salzburg, SK Puntigamer Sturm Graz, SK Rapid, FK Austria Wien (Auflage: aktualisierte Zukunftsinformationen und monatliche Berichterstattung über die wirtschaftliche Situation), SK Austria Klagenfurt (Auflage: aktualisierte Zukunftsinformationen und monatliche Liquiditätsberichterstattung), RZ Pellets WAC, SC Austria Lustenau (Auflage: Strategiepapier Fußball und soziale Verantwortung), WSG Tirol, TSV Egger Glas Hartberg (Auflage: Strategiepapier Fußball und soziale Verantwortung), CASHPOINT SCR Altach, FC Blau-Weiß Linz.

Lizenz verweigert: LASK (personell)

Zulassung erteilt: LASK

 

ADMIRAL 2. Liga & Regionalliga

Lizenz erteilt:  SV Guntamatic Ried (Auflage: Strategiepapier Fußball und soziale Verantwortung), Grazer AK 1902, SKN St. Pölten (Auflage: aktualisierte Zukunftsinformationen und monatliche Liquiditätsberichterstattung), FAC Wien, FC Flyeralarm Admira.

Lizenz verweigert: First Vienna FC 1894 (personell), Schwarz Weiss Bregenz (personell), DSV Leoben GGMT Revolution (personell, finanziell, infrastrukturell, rechtlich)

Zulassung erteilt: SV Horn, SKU Ertl Glas Amstetten, First Vienna FC 1894, SV Licht-Loidl Lafnitz, FC Liefering, KSV 1919, Schwarz Weiss Bregenz; ASK Voitsberg (Regionalliga Mitte), SC Imst 1933 (Regionalliga West)

Zulassung als Amateurteam eines BL-Klubs: SK Sturm Graz II, SK Rapid II (Regionalliga Ost)

Zulassung verweigert: FC Mohren Dornbirn 1913 (finanziell), DSV Leoben GGMT Revolution (finanziell), SV Stripfing/Weiden (infrastrukturell), Kremser SC (Regionalliga Ost; sportlich, personell, finanziell und infrastrukturell), Welser Sportclub Hertha (Regionalliga Mitte; infrastrukturell), SV Austria Salzburg (Regionalliga West; personell, infrastrukturell), LASK Amateure OÖ (Regionalliga Mitte)

Zulassungsantrag zurückgezogen: Young Violets Austria Wien (Regionalliga Ost)

 

UEFA Women Champions League

Wie auch in den Vorjahren hat der Senat 5 die Lizenzanträge von Klubs der ADMIRAL Frauen Bundesliga für die Teilnahme an der UEFA Women Champions League behandelt.

Lizenz erteilt: spusu SKN St. Pölten Frauen, SPG SCR Altach / FFC Vorderland, FK Austria Wien, First Vienna FC

Antrag zurückgezogen: SK Sturm Graz

 

Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden. 

 

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat-5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer am Montag, den 22. April 2024.

Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Die erstmalige Vorlage eines UGB-Prüfberichtes oder eines Prüfberichtes gemäß den vereinbarten Prüfungshandlungen, Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Erwartung und des Budgets sowie des Liquiditätsplans sind jedoch unzulässig.“

Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Montag, 29. April 2024 getroffen und damit das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen sein.

Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.

Protestfrist: Montag, 22. April 2024

Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Montag, 29. April 2024

Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht: Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Protestkomitee-Bescheids

Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht: Bis spätestens Ende Mai 2024

 

Download der Bestimmungen

Die gesamten Lizenzbestimmungen sind downloadbar unter Lizenzbestimmungen. Die gesamten Zulassungsbestimmungen sind downloadbar unter Zulassungsbestimmungen.
 

Über den Senat 5

Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von finanziellen, sportlichen, infrastrukturellen, rechtlichen, personell-administrativen und CSR-Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (in den Bundesliga-Lizenz- bzw. Zulassungsbestimmungen definierten) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.
Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder befinden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.
 
Mitglieder: RA Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Peter Pros (Vorsitzender-StV), Ass.-Prof. Harald Amberger, PhD, Mag. Dr. Peter Dösinger, Mag. Klaus Gaedke, RA Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, RA MMMag. Matthias Prior (nicht am Verfahren teilgenommen).

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