Ergebnisse der gemeinsamen Klubkonferenz und der Bundesliga-Hauptversammlung / 12.06.2024

12. June 2024 in ÖFBL

Bei der heutigen gemeinsamen Klubkonferenz und der anschließenden Hauptversammlung wurden die organisatorischen Weichen für die kommende Saison 2024/25 und auch für die darauffolgenden Jahre gestellt.

Kollektivvertrag für die kommenden Jahre beschlossen

In Verhandlungen mit dem Kollektivvertragspartner Younion konnte die Anpassung des Mindestlohns für die kommenden Jahre verhandelt und vereinbart werden. Von dieser profitieren oft insbesondere die jungen Spieler am Anfang ihrer Karriere. Durch die Steigerungen soll auch die hohe Teuerung der letzten Jahre abgegolten werden – der Mindestlohn wurde in den letzten Jahren durch eine bereits längerfristig bestehende Vereinbarung unterhalb der Teuerungsrate erhöht.

Der aktuelle Mindestlohn von 1.650 Euro brutto wird per 1. Juli 2025 auf 1.800 Euro brutto (+9,1% erhöht) und steigt in weiterer Folge auf 1.950 Euro brutto (ab 1. Juli 2027) und 2090 Euro brutto (ab 1. Juli 2029) an. In diesem Zusammenhang wurde im bestehenden Kollektivvertrag auch die gesetzliche Möglichkeit verankert, den Fußballern als Dienstnehmern – so wie auch bei Beschäftigen vieler anderer Berufsgruppen– eine Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei auszubezahlen.

Bundesliga-Vorstandsvorsitzender Christian Ebenbauer: „Mit dieser Vereinbarung haben wir Planungssicherheit für Klubs und Spieler für die kommenden Jahre gewonnen. Im Fußball haben wir mit der Younion damit einmal mehr - im Vergleich zu den Lohnverhandlungen anderer Branchen - sehr unaufgeregte und lösungsorientierte Verhandlungen hinter uns gebracht, von deren Ergebnisse insbesondere junge Spieler am Anfang ihrer Karrieren profitieren.“

 

Änderung des Maßnahmenkatalogs bei schwerwiegendem Fanfehlverhalten

Im Zusammenhang mit den Diskussionen um den 2019/20 eingeführten Maßnahmenkatalog bei schwerwiegendem Fanfehlverhalten (sog. schwerwiegende Vorfälle) wurden einige Präzisierungen und Änderungen von den Klubs beschlossen. So sollen anstelle des starren Modells der (drei) bisherigen Eskalationsstufen zukünftig Sanktionsgrundsätze vom Senat 1 angewandt werden.

Diese Sanktionsgrundsätze sehen u.a. vor, dass beim ersten schwerwiegenden Vorfall eine Geldstrafe verhängt wird. Zusatzsanktionen bei weiteren schwerwiegenden Vorfällen sollen dann ausgesprochen werden, wenn die Höchstgrenze für Geldstrafen (100.000 bzw. 150.000 Euro) bei vorangegangenen schwerwiegenden Vorfällen bereits ausgereizt wurde.

Außerdem wird zukünftig von einem Punkteabzug als schwerwiegender sportliche Konsequenz für Fanfehlverhalten abgesehen. Stattdessen wird im Falle von wiederholten schwerwiegenden Vorfällen im Sinne einer zielgerichteteren Sanktion zu Sektorensperren oder in letzter Konsequenz zu Geisterspielen gegriffen. Der Fokus liegt darüber hinaus weiterhin klar auf der Ausforschung von (Einzel-)Tätern und präventiven Maßnahmen.

 

Weitere Bestimmungsänderungen/Neuerungen

Darüber hinaus gibt es folgende Neuerungen und Bestimmungsänderungen für die kommende Saison:

  • Die Fristen der Sommerübertrittszeit 2024/25 wurden beschlossen: 23.06.2024 (0 Uhr) – 05.09.2024 (17 Uhr). Das Ende dieser Frist gibt den Klubs Handlungsspielraum und ermöglicht es, nach Abschluss der Play-off-Spiele in den internationalen Bewerben gegebenenfalls noch einmal auf dem Transfermarkt aktiv zu werden.
  • Ab der kommenden Saison 2024/25 zählen die Spiele des Europacup-Play-offs nicht mehr zur Torschützenliste der ADMIRAL Bundesliga.
  • Für die Gästetickets in der zweithöchsten Spielklasse wird ein Maximalpreis von 20 Euro (analog zur ADMIRAL Bundesliga) eingeführt. Gleichzeitig dürfen diese Tickets aber nicht teurer sein als vergleichbare Tickets für Heimfans.
  • Für den Einsatz von Nicht-EU/EWR-Spielern wurden die Bestimmungen konkretisiert. Spieler aus Nicht-EU/EWR-Staaten, die als Amateure registriert werden, müssen für die Erteilung der Spielberechtigung zukünftig einen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitserlaubnis aufgrund hauptberuflicher Tätigkeit oder Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, nicht aber Touristenvisa), der zumindest sechs Monate und zumindest bis zum letzten Spiel jeweiligen Herbst- oder Frühjahrssaison gültig ist, vorweisen.
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