Senat 5: 93% der Klubs erhalten Lizenz oder Zulassung für 2019/20

12. April 2019 in ÖFBL

Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2019/20 allen 17 Bewerbern die Lizenz für die Tipico Bundesliga und 14 Bewerbern (von 16 / inkl. vier Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die HPYBET 2. Liga in erster Instanz erteilt. Lediglich einem Klub aus der HPYBET 2. Liga sowie einem Bewerber aus der Regionalliga Ost musste die Zulassung für die HPYBET 2. Liga in erster Instanz verweigert werden. Damit konnte 93% (im Vorjahr: 90%) aller Klubs die Lizenz bzw. Zulassung vom Senat 5 erteilt werden.

Reinhard Herovits, Bundesliga-Vorstand: „Das Lizenzierungsverfahren prüft die Rahmenbedingungen für einen wirtschaftlich und sportlich fairen Wettbewerb. Dass alle Klubs der Tipico Bundesliga die Lizenz in erster Instanz erhalten haben und auch fünf Klubs der HPYBET 2. Liga als potenzielle Aufsteiger in Frage kommen, spricht für die Arbeit der Klubs. Auch in der HPYBET 2. Liga konnte mit einer Ausnahme allen Klubs die Zulassung für die kommende Saison erteilt werden, ebenso vier von fünf Bewerbern aus der Regionalliga. Insgesamt ist das ein sehr erfreuliches Ergebnis, das für das verantwortungsvolle Tun und Handeln der Klubs spricht.“

 

Lizenz und Zulassung

Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die Tipico Bundesliga) und Zulassung (gilt für die HPYBET 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Bewerbsteilnahme an der HPYBET 2. Liga. Hier finden Sie einen Auszug der Anforderungen für Lizenz bzw. Zulassung, die vollständige Übersicht finden Sie auf www.oefbl.at.

 

Tipico Bundesliga

Lizenz erteilt: FC Red Bull Salzburg, SK Puntigamer Sturm Graz, SK Rapid Wien, LASK, FC Flyeralarm Admira (bestehende Finanz-Auflagen: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht, monatliche Liquiditätsberichterstattung), SV Mattersburg, FK Austria Wien (neue Finanz-Auflage: Überarbeitung Budget und Liquiditätsplan 2019/20 bis 15.10.2019), CASHPOINT SCR Altach, RZ Pellets WAC, FC Wacker Innsbruck (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht / neue Finanz-Auflage: monatliche Liquiditätsberichterstattung), TSV Prolactal Hartberg, spusu SKN St. Pölten (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht).

HPYBET 2. Liga

Lizenz erteilt (über etwaige Auflagen wird nach Feststehen des Aufstiegs entschieden): SC Wiener Neustadt (Ausweichstadion bei Aufstieg während Stadionneubau: Profertil Arena, Hartberg), SV Guntamatic Ried, SC Austria Lustenau (Heimstadion bei Aufstieg: CASHPOINT Arena, Altach), WSG Swarovski Wattens (Heimstadion bei Aufstieg: Tivoli Stadion Tirol, Innsbruck), FAC Wien (Heimstadion bei Aufstieg: BSFZ-Arena, Maria Enzersdorf).

Zulassung erteilt: FC Liefering, KSV 1919, FC Blau Weiß Linz, SV Horn, SV Licht-Loidl Lafnitz, FC Wacker Innsbruck II, SKU Ertl-Glas Amstetten, SK Vorwärts Steyr, Young Violets Austria Wien, FC Juniors OÖ.

Zulassung verweigert: SK Austria Klagenfurt (rechtlich)  

Regionalligen

Zulassung erteilt (über etwaige Auflagen wird nach Feststehen des Aufstiegs entschieden):

GAK (Mitte), FC Mohren Dornbirn (West), SK Rapid II (Ost), SK Sturm Graz Amateure (Mitte).

Zulassung verweigert: FC Mauerwerk (Ost / finanziell)

Anmerkung: Befindet sich zu Saisonende kein Verein mit Zulassung auf den ersten beiden Plätzen einer Regionalliga, gibt es aus dieser Region keinen Aufsteiger. In diesem Fall würde es nur zwei Absteiger aus der HPYBET 2. Liga geben, der 14. Platz zum Klassenerhalt reichen.

Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.  

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat 5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer (aufgrund der terminlichen Konstellation mit dem Osterwochenende) am Dienstag, den 23. April 2019.

Es gilt lt. Abschnitt 5.4. Absatz E des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs, eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen ... sind jedoch unzulässig.“

Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Montag, 29. April 2019 getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.

 

Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.

Das Lizenzierungsverfahren endet offiziell mit Bekanntgabe der lizenzierten Klubs an die UEFA Ende Mai.

Protestfrist: Dienstag, 23. April 2019
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Montag, 29. April 2019
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht:  Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung Protestkomitee-Bescheid
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA:  Bis spätestens Ende Mai 2019, angesichts der heuer erstmals durchgeführten Play off-Spiele früher (Mitte Mai).

Download Handbücher

Das gesamte Lizenzhandbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Lizenzhandbuch. Das gesamte Zulassungshandbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Zulassungshandbuch.

 

Über den Senat 5

Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von wirtschaftlichen, infrastrukturellen, rechtlichen und personell-organisatorischen Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (im Bundesliga-Lizenzierungs- bzw. Zulassungshandbuch definierter) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.

 Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder finden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.

 

Mitglieder: Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Dr. Peter Dösinger, Dr. Stefan Lutz, MBA, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, Mag. Norbert Vanas.

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